Allgemeine Geschäftsbedingungen
der VIEWENTO GmbH zur ausschließlichen Verwendung im unternehmerischen Geschäftsverkehr
1. Allgemeines und Geltungsbereich
1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für sämtliche vertraglichen Beziehungen zwischen der VIEWENTO GmbH, Bindlacher Str. 4, 95448 Bayreuth, vertreten durch den Geschäftsführer, Herrn Kay Schulz („VIEWENTO“) und den Kunden im unternehmerischen Geschäftsverkehr. Diese AGB gelten insbesondere für Verträge über digitale Marketingprodukte und Dienstleistungen, namentlich die Schaltung von Bildschirmwerbung, Social-Media Werbung, die Spot-Produktion sowie das All-in-One-Recruting. Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten diese AGB in der zum Zeitpunkt der Auftragserteilung des Kunden gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass VIEWENTO in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen muss.
1.2. Die Beauftragung von VIEWENTO und der von VIEWENTO vertriebenen Produkte und Leistungen steht ausschließlich Unternehmern i. S. d. § 14 BGB, juristischen Personen, Gewerbetreibenden sowie Selbstständigen bzw. Freiberuflern zu. Schließt ein Verbraucher durch irreführende Angaben einen Vertrag mit VIEWENTO ab, kann er sich auf spezifische Verbraucherrechte nicht berufen.
1.3. Die nachfolgenden AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende AGB des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt sie VIEWENTO bekannt werden, es sei denn, VIEWENTO stimmt der Geltung abweichender Bedingungen des Kunden ausdrücklich schriftlich zu.
1.4. Das Zustimmungserfordernis gem. Ziff. 1.2 gilt auch dann, wenn VIEWENTO in Kenntnis entgegenstehender, abweichender oder ergänzender Bedingungen eines Kunden die Leistung vorbehaltlos ausführt. Eigene AGB des Kunden gelten daher nicht, auch wenn VIEWENTO diesen nicht ausdrücklich widersprochen hat.
1.5. Für die Rechtsbeziehung zwischen VIEWENTO und dem Kunden geltend in nachstehender Reihenfolge
- der abgeschlossene Auftrag einschließlich im Einzelfall getroffener individueller Vereinbarungen;
- diese AGB.
Der Auftrag und diese AGB geben alle zwischen den Parteien getroffenen Abreden abschließend wieder.
1.6. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung) sowie jegliche Nebenabreden, Änderungen oder Ergänzungen bedürfen der Textform, soweit nicht das Gesetz eine strengere Form vorschreibt. Mündliche Zusagen der Vertragsparteien vor Abschluss dieses Vertrages sind rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den Auftrag ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus dem Auftrag ergibt, dass sie verbindlich fortgelten.
1.7. VIEWENTO behält sich vor, die vorliegenden AGB zu ändern. Über Änderungen dieser AGB informiert VIEWENTO den Kunden rechtzeitig vor deren in Kraft treten. Widerspricht der Kunde nicht schriftlich innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Mitteilung über die Änderung oder Modifizierung, gelten die geänderten Geschäftsbedingungen als genehmigt. Akzeptiert der Kunde die geänderten Bedingungen nicht, steht VIEWENTO ein Sonderkündigungsrecht mit einer Frist von 3 Monaten zu, beginnend ab Zugang der Mitteilung des Kunden.
2. Werbeprodukte
2.1. VIEWENTO bietet Kunden in dem jeweils einzelvertraglich vereinbarten Umfang die in den nachfolgenden Ziff. 2.2. bis 2.5. im Einzelnen aufgelistete Marketingprodukte und Dienstleistungen zur Steigerung der digitalen Präsenz der Kunden an.
2.2. Bildschirmwerbung/Vermarktung von Sendezeiten: VIEWENTO bietet die Ausstrahlung von Werbespots auf Werbebildschirmen in von dem Kunden ausgewählten und verfügbaren Standorten an.
Der Kunde ist, sofern nicht anders vereinbart, berechtigt, 4x im Jahr, einen EDEKA Standort zu wechseln. Ein gewünschter Marktwechsel ist VIEWENTO möglichst frühzeitig mitzuteilen und bedarf der ausdrücklichen Bestätigung durch VIEWENTO. Ein Marktwechsel ist frühestens nach Ablauf eines Monats zulässig. Etwaige im Zusammenhang mit einem Marktwechsel entstehende Mehrkosten sind vom Kunden zu tragen. VIEWENTO wird den Kunden vor Umsetzung eines Marktwechsels über die Höhe etwaig entstehender Mehrkosten informieren. VIEWENTO ist berechtigt, dem Kunden jeden weiteren Marktwechsel in Rechnung zu stellen. Über die Höhe der in diesem Zusammenhang entstehenden Kosten wird der Kunde vor jedem weiteren Marktwechsel informiert.
2.3. Social-Media Werbung: VIEWENTO bietet Werbeschaltungen auf Social-Media-Kanälen wie Facebook und Instagram an.
2.4. Spot-Produktion: VIEWENTO bietet für die Anzeigengestaltung die Produktion von Werbespots an.
2.5. Premium Management Service (PMS): VIEWENTO bietet die Möglichkeit an, im nachfolgenden Umfang Änderungen an einem von VIEWENTO erstellten Werbespot (Ziff. 2.4.) durchzuführen:
- Änderungen im Rahmen des PMS sind nur möglich, wenn der Kunde die Produkte aus Ziff. 2.2. oder 2.3. gebucht hat.
- Der PMS umfasst nachträgliche Änderungen, d.h. Änderungen, die nach Abnahme des Werbespots i.S.v. Ziff. 4 vorgenommen werden sollen und keine Mangelbeseitigung betreffen.
- Änderungen sind bis zu 12 Mal jährlich möglich. Nicht genutzte Änderungsmöglichkeiten können nicht auf das nächste Jahr übertragen werden
- Der PMS beinhaltet ausschließlich den Austausch von Text- und Bildelementen, jedoch keine Änderungen bezüglich des Layouts (Anordnung der Elemente und CI), Animationen, Reihenfolge der einzelnen Screens oder Audioanpassungen.
2.6. All-in-One-Recruting: VIEWENTO bietet seinen Kunden darüber hinaus ein All-in-One-Recruting als Paketleistung an. Dieses umfasst neben den Leistungen gem. der Ziff. 2.2. bis 2.4. zusätzlich die Erstellung einer Landingpage. Das All-in-One-Paket kann nur für eine Stelle an einem Standort gebucht und nur für eine feste Vertragslaufzeit von 4 Monaten gebucht werden.
3. Vertragsschluss
3.1. Ein Vertragsverhältnis zwischen VIEWENTO und dem Kunden kommt erst durch Unterzeichnung des Auftrags einschließlich Anerkennung der vorliegenden AGB zustande. Die Unterzeichnung des Auftrags erfolgt schriftlich oder durch elektronische Signatur.
3.2. Die vor Vertragsschluss von VIEWENTO übermittelten Angebote dienen lediglich der Vertragsvorbereitung und sind nicht verbindlich i.S.v. § 145 BGB. Sie sind im Hinblick auf die angebotenen Konditionen und Verfügbarkeiten befristet bis zu dem im jeweiligen Angebot benannten Ablaufdatum. Mit dessen Ablauf ist VIEWENTO an das Angebot und die darin unterbreiteten Konditionen nicht mehr gebunden.
3.3. Vertragsgegenstand sind ausschließlich die im jeweiligen Auftrag genannten Leistungen von VIEWENTO. Darüberhinausgehende Leistungen sind gesondert zu vergüten.
4. Abnahme
4.1. Die Abnahme der von VIEWENTO im Zusammenhang mit der Spot-Produktion (Ziff. 2.4.) oder dem All-in-One-Recruting (Ziff. 2.6) erbrachten Leistungen erfolgt nach Fertigstellung des Spots bzw. der Landingpage. VIEWENTO wird dem Kunden die Fertigstellung in Textform anzeigen und dem Kunden eine Frist zur Erklärung der Abnahme oder Benennung vorhandener Mängel gewähren (Fertigstellungsanzeige).
4.2. Die Abnahme der sonstigen Leistungen (Ziff. 2.2. und 2.3.) erfolgt nach Ausstrahlungsbeginn, der dem Kunden von VIEWENTO angezeigt wird. Der Kunde ist verpflichtet, die platzierte Werbung unverzüglich nach der ersten Schaltung zu prüfen und etwaige Mängel spätestens innerhalb von 2 Wochen nach der ersten Schaltung zu rügen.
4.3. Die von VIEWENTO erbrachten Leistungen gelten gem. § 640 Abs. 2 BGB als abgenommen, wenn der Kunde nicht innerhalb von 2 Wochen nach Zugang der Fertigstellungsanzeige gem. Ziff. 4.1. bzw. erster Schaltung gem. Ziff. 4.2. das Vorhandensein mindestens eines Mangels rügt.
4.4. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden.
4.5. Auf Verlangen von VIEWENTO ist die Abnahme schriftlich zu erklären.
5. Preise und Zahlungsbedingungen
5.1. Die Preise ergeben sich aus dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Auftrag. Sofern sich aus diesem Auftrag nichts Abweichendes ergibt, sind sämtliche aufgeführten Preise in EURO ausgewiesene Netto-Preise und gelten zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer.
5.2. Die Fälligkeit der Vergütung sowie die Zahlungsmodalitäten werden von den Parteien in dem abgeschlossenen Auftrag individuell vereinbart. Soweit sich aus dem Auftrag nichts Abweichendes ergibt, sind die Rechnungen von VIEWENTO innerhalb von 10 Werktagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig.
5.3. VIEWENTO ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Kunden Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist VIEWENTO berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen, § 367 Abs. 1 BGB.
5.4. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn VIEWENTO über den Betrag verfügen kann.
5.5. Mit Ablauf der Zahlungsfrist (vgl. Ziff. 5.2.). kommt der Kunde in Verzug, ohne dass es einer gesonderten Mahnung bedarf. Der vertraglich vereinbarte Preis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. VIEWENTO behält sich die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Der Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) bleibt hiervon unberührt.
5.6. Gerät der Kunde mit einer Zahlung in Verzug, werden alle übrigen Forderungen ebenfalls sofort zur Zahlung fällig, ohne dass es einer gesonderten Inverzugsetzung bedarf. VIEWENTO ist damit insbesondere bei Ratenzahlungsvereinbarungen berechtigt, den gesamten für die restliche Vertragslaufzeit noch offenen Rechnungsbetrag auf einmal und sofort fällig zu stellen.
5.7. VIEWENTO behält sich das Recht vor, Forderungen an Dritte abzutreten. Die Abtretung wird dem Kunden angezeigt.
5.8. Der Kunde ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden sind oder diese unbestritten sind. Zur Zurückbehaltung ist der Kunde jedoch auch wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis nur berechtigt, sofern es sich bei den Gegenforderungen nicht um auf Zahlung gerichtete Ansprüche handelt.
5.9. Im Falle des Zahlungsverzugs des Kunden ist VIEWENTO berechtigt, Bildschirmwerbung bzw. Social-Media Werbung nicht auszustrahlen bzw. ausstrahlen zu lassen und/oder Arbeiten an zu erstellenden Spots oder Landingpages einzustellen. In diesen Fällen gelten die Regelungen der Ziff. 12.2 und 12.3.
6. Mitwirkungspflichten des Kunden
6.1. Der Kunde ist verpflichtet, die zur Durchführung der Leistungen erforderlichen Mitwirkungshandlungen zu erbringen.
6.2. Spot-Produktion/All-in-One-Recruting: Ist VIEWENTO mit der Produktion des zu schaltenden Werbespots oder mit der Erstellung einer Landingpage beauftragt, muss der Kunde spätestens 10 Werktage vor Ausstrahlungsbeginn über den von VIEWENTO bereitgestellten Buchungslink einen Briefingtermin vereinbart und mit VIEWENTO durchgeführt haben, sofern nicht im Einzelfall etwas anders vereinbart wurde. Der Kunde hat die zur Werbeausstrahlung benötigten Werbeinhalte (z.B. Logo sowie Bild- und Videomaterial) in einem Dateiformat, das dem von VIEWENTO vor Vertragsschluss übermittelten technischen Datenblatt entspricht, spätestens bis zum Briefingtermin zur Verfügung zu stellen, sofern nicht im Einzelfall eine abweichende Frist vereinbart wurde. Stellt der Kunde die zur Werbeausstrahlung erforderlichen Inhalte nicht bis zum Briefingtermin zur Verfügung, hat der Kunde keinen Anspruch auf Einhaltung des vereinbarten Vertrags- bzw. Ausstrahlungsbeginns. Nach Erstellung des Werbespots wird VIEWENTO dem Kunden den Werbespot zur Freigabe übermitteln. Erklärt der Kunde die Freigabe nicht innerhalb der von VIEWENTO gesetzten Frist, gilt die Freigabe als erteilt (vgl. § 4).
6.3. Bildschirmwerbung/Vermarktung von Sendezeiten/Social-Media-Werbung: Soweit nicht die Produktion eines Werbespots durch VIEWENTO geschuldet ist, verpflichtet sich der Kunde, den Werbespot bis spätestens 5 Werktage vor Ausstrahlungsbeginn zur Verfügung zu stellen. Für Qualität und Inhalt des Werbespots ist in diesem Fall ausschließlich der Kunde verantwortlich.
6.4. Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten gem. dieser Ziff. 6 nicht oder nicht rechtzeitig nach, gelten die nachfolgenden Bestimmungen:
6.4.1. VIEWENTO ist berechtigt, dem Kunden zur Nachholung der Handlung eine angemessene Frist zu setzen, verbunden mit der Erklärung, dass VIEWENTO den Vertrag kündigt, wenn die Mitwirkungshandlung nicht bis zum Ablauf der Frist vorgenommen werde. Eine Frist von zwei Wochen gilt dabei als angemessen. Die vom Kunden zu vertretende Verweigerung der Mitwirkung berechtigt VIEWENTO zur Kündigung. Ziff. 12.3 gilt entsprechend.
6.4.2. Sollte der Kunde VIEWENTO die Werbematerialien nicht rechtzeitig zur Verfügung stellen, ist VIEWENTO an einen vertraglich vereinbarten Ausstrahlungsbeginn nicht mehr gebunden. Soweit der Kunde nur unvollständige Werbematerialien, digitale Daten oder Unterlagen liefert, ist VIEWENTO lediglich verpflichtet, die eingereichten Werbematerialien und Informationen zur Erstellung des Werbespots zu benutzen.
6.4.3. Bei der Spoterstellung sind zwei Korrekturläufe im Preis enthalten. Jeder weitere Korrekturlauf ist für den Vertragspartner kostenpflichtig. Widerspricht der Kunde dem übersendeten Entwurf des Werbespots nicht innerhalb der von VIEWENTO gesetzten Frist, ist VIEWENTO zur Freischaltung zum vereinbarten Ausstrahlungsbeginn oder zum nächstmöglichen Termin ermächtigt. Erhält der Kunde mehrere Entwürfe und erteilt trotz Aufforderung keine Freigabe (Abnahmezeitpunkt) für einen bestimmten Entwurf, ist VIEWENTO nicht zur Einstellung eines Spots verpflichtet.
6.4.4. Eine Verletzung der Mitwirkungspflichten durch den Kunden lässt die Zahlungspflichten des Kunden nach Ziff. 5 unberührt.
6.4.5. VIEWENTO behält sich die Geltendmachung von Schäden, die durch eine verspätete oder nicht mögliche Schaltung des Werbespots entstehen vor; dies insbesondere im Hinblick auf den für den Kunden belegten Sendeplatz.
6.5. Nachträgliche Änderungen der beauftragten Leistungen (Change Request) durch den Kunden sind VIEWENTO möglichst frühzeitig und hinreichend konkret mitzuteilen und benötigen zu ihrer Wirksamkeit einer ausdrücklichen Bestätigung durch VIEWENTO. Soweit zwischen den Parteien im Einzelfall vereinbart, können nachträgliche Änderungen im Rahmen des PMS (Ziff. 2.5.) durchgeführt werden. Nachträgliche Änderungen außerhalb des PMS sind vom Kunden gesondert zu vergüten. Über etwaige im Zusammenhang mit nachträglichen Änderungen der beauftragten Leistungen verbundenen Kosten wird VIEWENTO den Kunden vor Leistungsausführung informieren.
7. Werbeinhalte
7.1. Der Kunde ist für die bereit gestellten Inhalte sowie deren Nutzung im Rahmen der beauftragten Leistungen, insbesondere hinsichtlich deren inhaltlicher Richtigkeit, deren Aktualität sowie deren rechtlicher Zulässigkeit ausschließlich alleine verantwortlich. VIEWENTO obliegt in keiner Weise eine Prüfungspflicht hinsichtlich der vom Kunden zur Verfügung gestellten Inhalte.
7.2. Soweit der Kunde VIEWENTO Inhalte zur Schaltung von Werbung oder Spot-Produktion zur Verfügung stellt, versichert er, zur Nutzung dieser Inhalte berechtigt zu sein. Der Kunde hat sämtliche rechtlichen Belange insbesondere berufs-, wettbewerbs-, marken-, urheber-, persönlichkeits-, datenschutz- sowie namensrechtliche Fragen vor Erteilung des Auftrags in eigener Verantwortung zu klären. Gleiches gilt für etwaige erforderliche Pflichtangaben in Bezug auf Inhalte.
7.3. Unzulässig sind Werbeinhalte, die im Widerspruch zu geltenden Gesetzen oder öffentlich-rechtlichen Bestimmungen stehen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Inhalt der gewünschten Werbemaßnahme gegen das Grundgesetz, das Strafgesetzbuch, das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb, das Urhebergesetz, das Heilmittelwerbegesetz, das Betäubungsmittelgesetz sowie das Gesetz zum Jugendschutz verstößt, politische oder religiöse Aussagen enthält, nationalsozialistische oder kommunistische Propaganda beinhaltet, rassistische oder menschenverachtende Aussagen beinhaltet, pornografische oder sexuell anstößige Aussagen oder Bilder enthält, Aufrufe zur Gewalt oder Gewaltverherrlichung beinhaltet oder die Rechte Dritter jeglicher Art, insbesondere das Persönlichkeitsrecht verletzt.
7.4. Im Zusammenhang mit Bildschirmwerbung in Edeka-Supermärkten gilt Folgendes: Das Bewerben von Produkten, die auch bei Edeka gehandelt werden, ist nicht erlaubt. Die Prüfung ob das beworbene Produkt bei Edeka gehandelt wird, obliegt ausschließlich dem Kunden.
7.5. Ein Verstoß gegen die in Ziff. 7.2 bis 7.4. aufgelisteten Inhalte berechtigt VIEWENTO zur fristlosen Kündigung des bestehenden Vertrages ohne, dass dadurch der Anspruch auf weitergehende Bezahlung untergeht. Es gelten die Regelungen der Ziff. 12.2. und 12.3.
7.6. Der Kunde stellt VIEWENTO ausdrücklich von allen Ansprüchen Dritter, insbesondere, jedoch nicht ausschließlich von solchen aus Urheber-, Persönlichkeits- oder Wettbewerbsrechtsverletzungen, frei.
8. Leistung durch Dritte
VIEWENTO ist dazu berechtigt, sich zur Erbringung der geschuldeten Leistung Dritter zu bedienen. Ergänzend neben diesen AGB gelten in diesen Fällen die AGB der Dritten, wenn diese gesondert bekanntgegeben werden.
9. Urheberrecht
Die im Rahmen von Aufträgen jeder Art erarbeiteten, produzierten und gefilmten Inhalte einschließlich Entwürfe, Skizzen und Konzepte sind als persönliche geistige Schöpfung von VIEWENTO, deren Mitarbeiter und/oder Dritter im Sinne der Ziff. 8 durch deren Urheberrecht geschützt. VIEWENTO ist unbeschränkt Nutzungsberechtigte an diesen Inhalten. Abänderungen und Vervielfältigungen der Werbespots oder dergleichen bedürfen der schriftlichen Zustimmung von VIEWENTO. Diese Regelung wird auch dann vereinbart, wenn die nach dem Urheberrechtsgesetz erforderliche Schöpfung nicht erreicht ist. Soweit im Rahmen der Leistungserbringung urheberrechtlich geschützte Inhalte Dritter verwendet werden sollen und VIEWENTO dies bekannt ist, wird VIEWENTO den Kunden vorab um sein Einverständnis ersuchen und ihm gegebenenfalls beim Erwerb der Rechte unterstützen.
10. Nutzungsrechte von VIEWENTO und Rechteinräumung an den Kunden
10.1. Der Kunde räumt VIEWENTO in dem für die Vertragserfüllung erforderlichen Umfang unwiderruflich das unbeschränkte Recht hinsichtlich der zur Verfügung gestellten Inhalte sowie der infolge der Erbringung der Leistung entstandenen Ergebnisse ein. Diese Rechteeinräumung umfasst das Recht, die von dem Kunden zur Verfügung gestellten Inhalte zu bearbeiten, zu verarbeiten und im Rahmen des Vertragszweckes zu vervielfältigen und öffentlich zugänglich zu machen. Die Rechteübertragung umfasst die vollständige Einräumung der Rechte hinsichtlich aller bereits bekannter wie auch zu künftiger Nutzungsarten.
10.2. VIEWENTO übermittelt vom Kunden erhaltene Daten wie Firmenname, Anschrift, Kontaktmöglichkeiten etc. an verschiedene Social-Media Betreibern. VIEWENTO ist berechtigt, die vom Kunden zur Verfügung gestellten Inhalte und personenbezogenen Daten den Social-Media Betreibern zu übertragen bzw. zugänglich zu machen. VIEWENTO ist auch berechtigt, um die Richtlinien dieser Portale einzuhalten, die vom Kunden übermittelten Daten und Materialien richtlinienkonform anzupassen. Der Kunde bevollmächtigt VIEWENTO zum Zwecke der Übermittlung und Veröffentlichung der Daten gegenüber den Social-Media Betreibern in seinem Namen aufzutreten.
10.3. VIEWENTO ist berechtigt, den für die Bildschirmwerbung und Social-Media Portale erstellten Werbespot zu eigenen Werbezwecken kostenfrei zu veröffentlichen. Zudem ist VIEWENTO berechtigt ihre Kunden jederzeit per E-Mail und Telefon kontaktieren, um ihnen allgemeine Informationen zukommen zu lassen. Sollte der Vertragspartner mit den vorgenannten Punkten nicht einverstanden sein, hat er dies schriftlich mitzuteilen.
10.4. VIEWENTO räumt dem Kunden mit vollständiger Bezahlung der vereinbarten Vergütung das zeitlich, räumlich, inhaltlich und sachlich uneingeschränkte und umfassende Nutzungsrecht an produzierten Spots. Landingpages und Inhalten. Das Nutzungsrecht schließt das Recht zur Änderung und zur unbeschränkten Weiterübertragung an dritte Unternehmen nicht mit ein.
10.5. Zieht VIEWENTO zur Vertragserfüllung Dritte heran (Ziff. 8) wird sie deren Urhebernutzungsrechte für den Kunden zeitlich, örtlich, nach Verwendungszweck und in jeder anderen Weise unbeschränkt erwerben und im gleichen Umfang auf den Kunden übertragen.
11. Platzierung, Verfügbarkeit, Exklusivität der Bildschirmwerbung
11.1. Die Werbemaßnahmen der Kunden im Rahmen der Bildschirmwerbung erfolgen während der vereinbarten Vertragslaufzeit im Rahmen von Sendeschleifen, so dass sich jeder Spot wiederholt. Die vereinbarte Sendefrequenz ergibt sich aus dem Auftrag. Soweit sich nicht aus dem Schaltungsauftrag etwas anderes ergibt, werden Werbespots an den vereinbarten Standorten bzw. auf den gebuchten Bildschirmen durchschnittlich alle 10 Minuten ausgestrahlt.
11.2. Die Werbeschaltung kann durch den Einsatz von Software, aufgrund von vorbeugenden, korrigierenden oder anpassenden Wartungsarbeiten oder anderen Formen von Serviceleistungen, dem Umbau eines Werbestandorts sowie aufgrund anderer Umstände, die außerhalb der Kontrolle von VIEWENTO liegen, für einen kurzfristigen Zeitraum nicht verfügbar sein. Wird die vereinbarte Schaltzahl im Vertragszeitraum um mehr als 5% unterschritten und ist der Ausfall der Sendezeit auf ein Verschulden von VIEWENTO zurückzuführen, wird die ausgefallene Sendezeit im Anschluss an die vereinbarte Vertragslaufzeit für den Kunden kostenfrei nachgeholt, ohne dass sich hierdurch die vereinbarte Vertragslaufzeit verlängert.
11.3. Die Ausstrahlung von Werbespots in Ladengeschäften erfolgt grundsätzlich nur während der jeweiligen Ladenöffnungszeiten, diese können variieren.
11.4. Einen Anspruch auf eine bestimmte Position des Werbespots in einer Sendeschleife besteht nicht. Konkurrenzausschluss innerhalb einer Sendeschleife oder eines Marktes ist ausgeschlossen, soweit nicht ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbart ist.
12. Laufzeit, Vertragsanpassung, Kündigung
12.1. Die Laufzeit des Auftrags wird zwischen den Parteien individuell vereinbart. Die Laufzeit wird ab dem vereinbarten Ausstrahlungsbeginn gerechnet. Ist zwischen den Parteien eine feste Vertragslaufzeit vereinbart, ist das Recht zur ordentlichen Kündigung vor Ablauf der festen Vertragslaufzeit ausgeschlossen. Bei Verträgen von mindestens einem Jahr, verlängert sich der Auftrag jeweils um ein weiteres Jahr, wenn der Vertrag nicht von einer der Parteien mit einer Frist von drei Monaten zum Ende der Vertragslaufzeit schriftlich gegenüber der jeweils anderen Partei gekündigt wird. Die Hauptfälligkeit sprich das Ablaufdatum des Vertrages wird durch die Zugabe von Gratismonaten nicht berührt. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt hiervon unberührt.
12.2. VIEWENTO ist zu einer fristlosen Kündigung des Vertrages sowie zur sofortigen Einstellung der zu erbringenden Leistung berechtigt, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein solcher wichtiger Grund liegt insbesondere vor
- sofern der Inhalt des gewünschten Produkts bzw. der Dienstleistung gegen gesetzliche Bestimmungen oder Richtlinien der Werbewirtschaft verstößt, abrufbar unter https://www.werberat.de/werbekodex/grundregeln;
- bei Verstoß gegen diese AGB oder gegen zwingende gesetzliche Bestimmungen, die die Durchführung des Vertrags gefährden und
- bei Zahlungsverzug des Kunden von mehr als 2 Monaten, wenn der Kunde trotz Fälligkeit und nach erfolgter Mahnung und Fristsetzung der Zahlungsaufforderung weiterhin nicht nachgekommen ist.
12.3. Im Fall der fristlosen Kündigung gem. Ziff. 12.2. ist VIEWENTO berechtigt, die Vergütung für die bis zur Kündigung erbrachten Leistungen abzurechnen und sofort und in voller Höhe fällig zu stellen. Darüber hinaus ist der Kunde verpflichtet, VIEWENTO die Vergütung für den Zeitraum zwischen Kündigung und vertraglich vorgesehenen Vertragsende als Schaden zu ersetzen, sofern und soweit der Sendeplatz nicht anderweitig vermarktet werden kann.
13. Gewährleistungen
13.1. Allgemein
13.1.1. Mängel sind ausschließlich reproduzierbare Fehler, deren Ursache in den Leistungen von VIEWENTO liegen. Ausdrücklich keine Mängel liegt vor bei Nichtgefallen des Produkts trotz handwerklicher Fehlerfreiheit sowie bei einer fehlenden, verspäteten, unzutreffenden oder unvollständigen Veröffentlichung der Werbeinhalte, soweit der Kunde diese verspätet, nicht oder unvollständig freigegeben hat. Der Kunde wird VIEWENTO bei der Beseitigung tatsächlich auftretender Mängel oder Fehler nach Kräften unterstützten.
13.1.2. Offensichtliche Mängel hat der Kunde schriftlich innerhalb einer Ausschlussfrist von zweiWochen beginnend ab Fertigstellungsanzeige (Ziff. 4.1.) in Textformzu rügen.
13.2. Besonderheiten bei Social-Media Werbung:
13.2.1. Die Leistungserbringung erfolgt teilwiese mittels Software. Dem Kunden ist bewusst, dass der Einsatz von Software nicht vollständig fehlerfrei erfolgen kann. VIEWENTO kann daher keine fehlerfreie und unterbrechungsfreie Leistungserbringung und gleichbleibende Qualität der Leistung unter allen Hard- und Softwarekonstellationen gewährleisten. VIEWENTO ist jedoch darum bemüht die Leistung so mangel- und störungsfrei wie möglich zu erbringen.
13.2.2. Keine Gewährleistung wird übernommen für die ununterbrochene Verfügbarkeit der Internetportale oder Server, auf die sich der Auftrag bezieht, für den Transport bzw. die Übermittlung von Daten über das Internet, auf die VIEWENTO keinen Einfluss hat oder dafür, dass verschickte Nachrichten den Empfänger richtig erreichen oder für die Eignung des Onlineprodukts zu einem bestimmten Zweck.
13.3. Besonderheiten bei Bildschirmwerbung
Wird die vereinbarte Schaltzahl im Vertragszeitraum um mehr als 5% unterschritten und ist der Ausfall der Sendezeit auf ein Verschulden von VIEWENTO zurückzuführen, wird die ausgefallene Sendezeit im Anschluss an die vereinbarte Vertragslaufzeit für den Kunden kostenlos nachgeholt.
14. Haftungsbeschränkung
14.1. VIEWENTO haftet in voller Schadenshöhe nur bei eigener grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Vertragsverletzung.
14.2. VIEWENTO haftet vorbehaltlich eines milderen Haftungsmaßstabs nicht bei einfacher Fahrlässigkeit. Ausgenommen hiervon ist die Haftung bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit und für Schäden aus der nicht unerheblichen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. In diesem Fall ist die Haftung jedoch auf den Ersatz des typisch eintretenden und vorhersehbaren Schadens begrenzt, höchstens jedoch auf die Summe des jährlichen Auftragswertes. Diese Begrenzung auf den Ersatz des typischen vorhersehbaren Schadens gilt bei leichter Fahrlässigkeit auch für Schadenersatzansprüche des Kunden, die auf einem von VIEWENTO zu vertretenden Leistungsverzug oder einer von VIEWENTO zu vertretenden Unmöglichkeit der Leistung beruht.
14.3. Die in Ziffer 14.2. genannten Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch leitende Angestellte oder Erfüllungsgehilfen.
14.4. Die Haftungsbegrenzung gilt nicht, soweit VIEWENTO den Mangel arglistig verschwiegen hat oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Leistung übernommen hat.
15. Haftung bei höherer Gewalt, Streik
15.1. In Fällen höherer Gewalt wird VIEWENTO für die Dauer und im Umfang der Auswirkung von der Verpflichtung zur Leistung befreit. Höhere Gewalt ist jedes außerhalb des Einflussbereichs von VIEWENTO liegende Ereignis, durch das sie ganz oder teilweise an der Erfüllung ihrer Verpflichtungen gehindert wird, einschließlich Feuerschäden, Überschwemmungen, Streiks und rechtmäßiger Aussperrungen, unerwartet auftretender Pandemien oder Epidemien sowie nicht von ihr verschuldeter Betriebsstörungen oder behördlicher Verfügungen. Versorgungsschwierigkeiten und andere Leistungsstörungen auf Seiten der Vorlieferanten der Verkäuferin gelten nur dann als höhere Gewalt, wenn der Vorlieferant seinerseits durch ein Ereignis gem. S. 1 an der Erbringung der ihm obliegenden Leistung gehindert ist.
15.2. VIEWENTO wird dem Kunden unverzüglich en Eintritt sowie den Wegfall der höheren Gewalt anzeigen und sich nach besten Kräften bemühen, die höhere Gewalt zu beheben und in ihren Auswirkungen soweit wie möglich zu beschränken.
15.3. Die Vertragsparteien werden sich bei Eintritt höherer Gewalt über das weitere Vorgehen abstimmen und festlegen, ob nach ihrer Beendigung die während dieser Zeit nicht erfolgte Werbeschaltung nachgeholt werden sollen. Ungeachtet dessen ist jede Vertragspartei berechtigt, den Auftrag zu kündigen, wenn die höhere Gewalt mehr als 12 Wochen andauert.
16. Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand
16.1. Auf das Vertragsverhältnis zwischen VIEWENTO und dem Kunden findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.
16.2. Als Erfüllungsort für die Zahlung des Kaufpreises sowie für sonstige Leistungen des Kunden wird der Geschäftssitz von VIEWENTO in D-95448 Bayreuth, Bindlacher Straße 4 vereinbart.
16.3. Ausschließlicher – auch internationaler -Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist der Geschäftssitz von VIEWENTO. VIEWENTO ist jedoch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.
17. Sonstige Bestimmungen
17.1. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen oder Teile einer Bestimmung dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen aus irgendwelchen Gründen unwirksam sein oder unwirksam werden, so wird hiervon ihre Gültigkeit im Übrigen nicht berührt. Der Kunde und VIEWENTO verpflichten sich, die unwirksamen Bestimmungen bzw. Teilbestimmungen durch Regelungen zu ersetzen, die dem Vertragszweck am besten entsprechen. Gleiches gilt für den Fall unbewusster Lückenhaftigkeit.
17.2. Von diesen Bedingungen abweichende oder diese Bedingungen ergänzende Vereinbarungen im Einzelfall bedürfen unbeschadet des § 305b BGB zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für eine Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses selbst.
Stand 10.04.2025