1. Vertragsgegenstand
Der Vermieter gestattet dem Mieter in seinen Geschäftsräumlichkeiten gem. Ziff. 5 ein Instore-TV-System zu installieren. Ein Instore-TV-System besteht aus
2. Vertragslaufzeit
und verlängert sich jeweils um ein Kalenderjahr, soweit der Mietvertrag nicht 3 Monate vor Ablauf schriftlich von einer der beiden Vertragsparteien gekündigt wird. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
3. Pflichten des Vermieters
Der Vermieter stellt dem Mieter einen frei verfügbaren Internetanschluss mit unbegrenztem Datenvolumen (Flatrate) zur Verfügung.
Der Vermieter verpflichtet sich:
Alle anfallenden Stromkosten zu zahlen
Das System während seiner Geschäftsöffnungszeiten permanent eingeschaltet zu lassen, sowie in keiner Art und Weise zu verdecken
Die Systeme nicht eigenmächtig an eine andere Position umzuhängen
Das/die Gerät/-e mit der notwendigen Sorgfalt zu behandeln
Marktumbaumaßnahmen oder generelle Umbauten die sich auf Standort gem. Ziff. 5 auswirken vorher mit Vermieter abzustimmen
Ausfälle der Systeme sind dem Mieter unverzüglich zu melden
Keine weiteren werbefinanzierten Werbebildschirme aufzustellenEinmal jährlich die durchschnittliche wöchentliche Kundenanzahl anhand der Kassenbelege aus dem Kassenjournal pro Woche in Textform zu melden
4. Pflichten des Mieters
Der Mieter verpflichtet sich:
Das INSTORE-TV-System auf eigene Kosten und Rechnung zu betreiben, soweit nicht in Ziff. 3 etwas Abweichendes geregelt ist
Zur Lieferung der kompletten Hardware und Software sowie der technischen Installation
Zur Wartung und Betreuung der technischen Geräte
Das INSTORE-TV-System nach Beendigung des Vertrages wieder abzubauen
EURO zzgl. UST. zu bezahlen. Die Zahlung erfolgt ab der Anbringung des INSTORE-TV-Systems jährlich zum Ende des Vertragsjahres.
EURO zzgl. UST. für Serviceleistungen des Mieters auszustellen.
5. Standortdefinition
Es werden VIEWENTO GmbH Instore TV Systeme in den nachfolgenden Bereichen installiert. Folgender Umfang der Systeminstallation wird vereinbart:
Angaben zum Standort:
6. Vermarktung der Sendezeit
Der Mieter vermarktet exklusiv zu 100% die im INSTORE-TV zur Verfügung stehende Sendezeit selbst oder unter Einschaltung von dritten Dienstleistern.
Der Mieter erhält uneingeschränkt alle dafür notwendigen Rechte. Die Vermarktung der Werbeflächen findet unter Berücksichtigung des Eigensortimentes des Vermieters (Konkurrenzschutz) statt.
7. Haftung
Bei Beschädigungen des dem Mieter gehörenden INSTORE-TV-Systems ist der Vermieter verpflichtet, alle zur Schadensfeststellung und -regulierung notwendigen Daten vor Ort feststellen zu lassen und seine Mitarbeiter entsprechend zu instruieren sowie den Mieter unverzüglich über den Schadensfall zu informieren. Bei Beschädigung durch Kunden, Lieferanten oder sonstige Dritte sind sämtliche Daten an den Mieter unaufgefordert zu übermitteln, so dass der Mieter dann direkt Ansprüche gegenüber dem Kunden geltend machen kann. Der Vertragspartner tritt bereits jetzt alle Schadensersatzansprüche an den Mieter vorsorglich ab, die das von dem Mieter installierte INSTORE-TV-System betreffen. Bei Beschädigung durch Mitarbeiter des Vermieters haftet des Vermieters direkt gegenüber dem Mieter. Der Vermieter ist verpflichtet, eine entsprechende Haftpflichtversicherung für Schadensfälle, die Mitarbeiter verursachen, abzuschließen.
Der Mieter haftet in allen Fällen vertraglicher und außervertraglicher Haftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen auf Schadensersatz oder ersatzvergeblicher Aufwendungen. In sonstigen Fällen haftet der Mieter – soweit nicht nachfolgend etwas abweichendes geregelt ist – nur bei Verletzung einer Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vermieter regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflicht), und zwar beschränkt auf den Ersatz des vorhersehbaren und typischen Schaden. In allen übrigen Fällen ist die Haftung des Mieters vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmung ausgeschlossen. Die Haftung des Mieters für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Köpers oder der Gesundheit und nach den Produkthaftungsgesetz bleibt von den vorstehenden Haftungsbeschränkungen und – Ausschlüssen unberührt.
8. Vertraulichkeit
Die Vertragspartner werden sämtliche ihnen während der Laufzeit dieses Vertrages bekannt gewordenen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des jeweils anderen Vertragspartners und alle sonstigen vertraulichen Tatsachen und Informationen, die von diesen als vertraulich bezeichnet worden sind, geheim halten. Diese Vertraulichkeitsverpflichtung erstreckt sich nicht auf solche Informationen, die jedermann zugänglich sind. Im Zweifel ist der Vertrags partner aber dazu verpflichtet, eine schriftliche Stellungnahme des jeweils anderen Vertragspartners darüber einzuholen, ob eine bestimmte Information oder Tatsache vertraulich zu behandeln ist. Die vorstehenden Verpflichtungen gelten unbegrenzt auch über das Ende der Zusammenarbeit hinaus.
9. Schriftform
Änderungen, Ergänzungen oder eine Aufhebung dieses Vertrages und aller Erklärungen, die gemäß diesem Vertrag abzugeben sind, bedürfen der Schriftform; dies gilt auch ein Absehen vom Schriftformerfordernis selbst. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
10. Gerichtsstand
Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist der Sitz des Mieters in 95448 Bayreuth.
11. Salvatorische Klausel
Falls einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein sollten oder dieser Vertrag Lücken enthält, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen werden die Vertragspartner diejenige wirksame Bestimmung vereinbaren, welche dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung entspricht. Im Falle von Lücken werden die Vertragspartner diejenige Bestimmung vereinbaren, die dem entspricht, was nach Sinn und Zweck dieses Vertrages vernünftigerweise vereinbart worden wäre, hätte man die Angelegenheit von vornherein bedacht.